Guide · Österreich
Auto nach Österreich importieren: NoVA, Typisierung und Zulassung
Sie möchten einen Gebrauchtwagen in einem anderen EU-Land kaufen und in Österreich anmelden. Dieser Guide zeigt Ihnen, welche Papiere Sie beim Kauf brauchen und in welcher Reihenfolge Genehmigungsdatenbank, NoVA und Zulassung folgen.
Kurz erklärt
- Prüfen Sie vor dem Kauf die Fahrzeugpapiere. Fragen Sie nach dem ausländischen Genehmigungsdokument im Original. Klären Sie auch, ob die Verkäuferin oder der Verkäufer Ihnen die Unterlagen für die Anmeldung in Österreich geben kann.
- Halten Sie den Kauf schriftlich fest. Bei einem Privatkauf brauchen Sie für die steuerliche Abwicklung einen Kaufvertrag und eine Fahrzeugbewertung.
- Organisieren Sie die Überstellung. Fragen Sie beim Kauf im Ausland nach einem Export- oder Überstellungskennzeichen samt kurzzeitiger Haftpflichtversicherung. Sie können auch einen Transport organisieren.
- Lassen Sie die Genehmigungsdaten eintragen. In der Regel übernimmt das die österreichische Vertretung des Herstellers. Ist eine Begutachtung bereits fällig, klären Sie zuvor den nötigen Pickerl-Nachweis.
- Erledigen Sie die NoVA. Für einen direkt aus einem anderen EU-Land importierten Gebrauchtwagen gelten die österreichischen Regeln, die zur Zeit seiner ersten EU-Zulassung anzuwenden gewesen wären.
- Melden Sie das Auto an. Nach dem Eintrag in die Genehmigungsdatenbank und der Zahlung der anfallenden Steuern gehen Sie mit der Versicherungsbestätigung zur Zulassungsstelle einer Versicherungsgesellschaft.
Mehrwertsteuer und Zoll beim Kauf in einem anderen EU-Land
Bei der Mehrwertsteuer zählt, wie der Kauf umsatzsteuerlich eingestuft wird und von wem Sie kaufen. Kaufen Sie als Privatperson einen Gebrauchtwagen bei einem ausländischen Händler und holen ihn dort ab, zahlen Sie die Mehrwertsteuer beim Händler. In Österreich wird dafür keine weitere Mehrwertsteuer fällig. Das beschreibt oesterreich.gv.at.
Kaufen Sie als Privatperson einen umsatzsteuerlich als gebraucht eingestuften Wagen von einer Privatperson in einem anderen EU-Land, fällt auf diesen Kauf keine Mehrwertsteuer an. Die EU-Information erklärt diesen Fall. Bewahren Sie den Kaufvertrag auf. Bei einem Privatkauf wird er auch für die steuerliche Abwicklung in Österreich verlangt.
Ein Fahrzeug kann umsatzsteuerlich als neues Fahrzeug gelten, obwohl es im Alltag bereits als gebraucht beschrieben wird. Für ein solches Fahrzeug fällt beim Erwerb aus einem anderen EU-Land österreichische Erwerbsteuer von 20 % an, auch wenn Sie privat kaufen. Quelle: Bundesministerium für Finanzen. Lassen Sie die umsatzsteuerliche Einstufung vor dem Kauf anhand der Fahrzeugdaten klären.
Offene Zollfragen zu Ihrem konkreten Kauf klären Sie vor der Überstellung mit dem Bundesministerium für Finanzen.
Welche Unterlagen Sie beim Kauf mitnehmen sollten
Bestehen Sie auf dem ausländischen Genehmigungsdokument im Original. Das Bundesministerium für Finanzen führt es unter den Fahrzeugpapieren für das Importverfahren an. Fotos oder Kopien können Ihnen vor dem Kauf bei der Prüfung helfen; für die spätere Abwicklung brauchen Sie das Original. Quelle: BMF.
Bei einem Kauf von einer Privatperson brauchen Sie außerdem den Kaufvertrag und eine Fahrzeugbewertung für die steuerliche Abwicklung. Fragen Sie frühzeitig, wie Sie die Bewertung für Ihr Fahrzeug beibringen sollen. Bei einem Händlerkauf sollten Sie die Verkaufsunterlagen ebenfalls aufbewahren und vorab beim Finanzamt klären, welche Belege für Ihren Fall benötigt werden.
Fragen Sie schon vor der Zahlung bei der österreichischen Vertretung des Herstellers nach, welche Fahrzeugdaten sie für den Eintrag in die Genehmigungsdatenbank benötigt. Wenn die Vertretung nicht tätig werden kann oder den Eintrag nicht rechtzeitig vornimmt, ist die Landesprüfstelle die vorgesehene Anlaufstelle. Das ist besonders hilfreich, wenn Ihnen ein Dokument fehlt oder unklar ist, ob das ausländische Papier als Genehmigungsnachweis genügt. Quelle: oesterreich.gv.at.
Fragen Sie ausdrücklich nach dem ausländischen Genehmigungsdokument im Original. Lassen Sie sich für Ihr Fahrzeug sagen, was für den Eintrag tatsächlich vorzulegen ist.
Schritt für Schritt: Pickerl, NoVA und Zulassung
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Prüfen Sie, ob eine Begutachtung fällig ist. Ist sie bereits fällig, dürfen die Genehmigungsdaten erst nach einem positiven Gutachten eingetragen werden. Ein geeigneter Begutachtungsnachweis aus einem anderen EU-Land kann ausreichen, sofern inzwischen keine weitere österreichische Begutachtung fällig wurde. Klären Sie mit der eintragenden Stelle, ob Ihr Nachweis passt. Quelle: Kraftfahrgesetz.
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Veranlassen Sie den Eintrag in die Genehmigungsdatenbank. Zuständig ist grundsätzlich die österreichische Vertretung des Herstellers; unter den vorgesehenen Voraussetzungen kann die Landesprüfstelle einspringen. Erst mit den eingetragenen Daten kann der weitere Weg zur Zulassung folgen. Quelle: oesterreich.gv.at.
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Klären und bezahlen Sie die NoVA und gegebenenfalls die Erwerbsteuer. Bei einem direkt aus einem anderen EU-Land importierten Gebrauchtwagen richtet sich die NoVA nach der österreichischen Rechtslage zur Zeit der ersten Zulassung im übrigen EU-Gebiet. Daraus allein ergibt sich noch kein Betrag für Ihr Auto. Nutzen Sie den NoVA-Rechner und klären Sie die Einreichung mit dem Finanzamt. Auf dem Online-Weg schaltet das Finanzamt das Fahrzeug nach Zahlungseingang in der Genehmigungsdatenbank frei. Quellen: BMF zur NoVA und BMF zum Verfahren.
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Gehen Sie zur Zulassungsstelle. Nach dem Datenbankeintrag und der Zahlung der anfallenden Steuern erfolgt die Anmeldung bei einer Zulassungsstelle der Versicherungsgesellschaften. Dafür brauchen Sie eine Versicherungsbestätigung. Wenn eine wiederkehrende Begutachtung bereits fällig geworden ist, ist auch der letzte Begutachtungsnachweis erforderlich, sofern er nicht schon in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeichert ist. Quellen: oesterreich.gv.at und Kraftfahrgesetz.
Was kostet der Import?
Klären Sie vor dem Kauf, wie hoch die NoVA für Ihr Fahrzeug ausfällt. Ihr Betrag steht nicht allein mit dem Kaufland fest. Für einen direkt aus einem anderen EU-Land importierten Gebrauchtwagen ist die österreichische Rechtslage zur Zeit der ersten EU-Zulassung maßgeblich. Geben Sie die Daten Ihres konkreten Autos in den NoVA-Rechner oder den Importkostenrechner für Österreich ein.
Für den Eintrag der Genehmigungsdaten darf der Hersteller oder seine österreichische Vertretung höchstens 180,00 € einschließlich Umsatzsteuer verrechnen. Quelle: Kraftfahrgesetz. Fragen Sie nach dem Betrag, bevor Sie den Eintrag beauftragen.
Die veröffentlichten Zulassungsgebühren ergeben zusammen 247,00 €: Behördenanteil 178,00 €, Bearbeitung 65,60 €, Abfrage des Zentralen Melderegisters 1,10 € und Begutachtungsplakette 2,30 €. Kennzeichentafeln und ein optionaler Scheckkarten-Zulassungsschein sind darin nicht enthalten. Quelle für alle Beträge: oesterreich.gv.at.
Auch Überstellung, Versicherung und gegebenenfalls eine Begutachtung gehören in Ihre Rechnung. Das folgende Beispiel verbindet einen Kauf in Deutschland mit den für Österreich berechneten Importkosten. Es ist ein Beispiel für ein bestimmtes Fahrzeug, keine allgemeine Aussage über Preisvorteile. Vergleichen Sie für jedes Angebot die gesamten Kosten bis zur Zulassung. Verwenden Sie dabei den Händler-Angebotspreis als Ausgangspunkt.
Was ein Volkswagen Golf aus dem Jahr 2024 typischerweise kostet, gekauft aus Deutschland und zugelassen in Österreich
| Posten | Betrag |
|---|---|
| An den Verkäufer gezahlter Preis | 25.000 € |
| NoVA (Zulassungssteuer)Malus und Abzug werden für jedes volle Jahr um ein Achtel reduziert (ursprünglicher Neuwert unbekannt); mit dem ursprünglichen Netto-Neupreis richtet sich die Reduktion stattdessen nach dem Wertverhältnis. | 1.418 € |
| Transport (offener Lkw)Die Zuverlässigkeit der Transportschätzung ist gering, bis datierte Angebote vorliegen. | 450 € – 1.000 € |
| Zulassung (Gebühr, Behörde, Registerabfrage, Plakette) | 247 € |
| Kennzeichen (Paar) | 23 € |
| Eintrag in die Genehmigungsdatenbank (Genehmigungsdatenbank)Schätzung: EUR 180 einschließlich MwSt. ist der gesetzliche Höchstbetrag, den der Importeur berechnen darf (KFG §28b(1a)); es kann weniger sein. | 180 € |
| Gesamtkosten nach Import und Zulassung | 27.318 € – 27.868 € |
| Medianer Angebotspreis für dasselbe Modell, Baujahr und denselben Kraftstoff in Österreich | 25.900 € |
| Gesamtkosten nach Import im Vergleich zu diesem Median | 1.418 € – 1.968 € darüber |
Der Median umfasst alle Kilometerstände dieses Modells, Baujahrs und Kraftstoffs aus 51 Anzeigen in Österreich: ein Marktvergleichswert, nicht der Preis eines identischen Autos.
Annahmen
- Kaufpreis
- 25.000 €, der mediane Angebotspreis von 190 Autos in Deutschland laut unseren Daten vom 4. Nov. 2026.
- Erstzulassung
- Juni 2024 (angenommener Monat)
- Kilometerstand (Median im Herkunftsland)
- 26.000 km
- Kraftstoff (am häufigsten für dieses Modell und Baujahr angeboten)
- Benzin
- Hubraum und CO₂
- 1.498 cm³ und 135 g/km WLTP. Übliche Annahmen, keine Anzeigendaten.
- Mehrwertsteuer des Verkäufers
- Unbekannt. Der Rechner zeigt eine Spanne an, wenn die Umsatzsteuerregelung die Kosten verändert.
- Transport
- Per Lkw, nach der Routenschätzung des Rechners.
- Geplantes Zulassungsdatum
- 2026-12-04
- MwSt.-Status des Verkäufers unbekannt: Die Spanne umfasst ein Inserat mit abzugsfähiger MwSt. und eines nach der Differenzbesteuerung.
- Eine §57a-Begutachtung ist erforderlich, wenn sie nach dem österreichischen 3-2-1-Schema ab der Erstzulassung im Ausland fällig ist; rechnen Sie den Preis der Prüfstelle hinzu.
So kommt das Auto nach Österreich
Für die Fahrt auf eigener Achse kann der ausländische Händler ein Export- oder Überstellungskennzeichen mit passender kurzzeitiger Haftpflichtversicherung besorgen. Klären Sie vor der Fahrt, ob Kennzeichen und Versicherung für Ihre Strecke und die geplante Nutzung gelten. Alternativ organisieren Sie einen Transport. Quelle zum Überstellungskennzeichen: oesterreich.gv.at.
Wenn Ihr Hauptwohnsitz in Österreich liegt, dürfen Sie ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen hier grundsätzlich einen Monat ab der ersten Einbringung verwenden. Daraus sollten Sie keine Frist für einzelne andere Schritte ableiten. Planen Sie den Eintrag in die Genehmigungsdatenbank, die Steuerzahlung und die Zulassung rechtzeitig. Klären Sie Besonderheiten Ihres Falls mit der zuständigen Behörde. Quelle: oesterreich.gv.at.
Checkliste
| Wann | Was |
|---|---|
| Vor dem Kauf | Ausländisches Genehmigungsdokument ansehen; umsatzsteuerliche Einstufung und Unterlagen für die Genehmigungsdatenbank klären |
| Bei der Übergabe | Ausländisches Genehmigungsdokument im Original mitnehmen; bei Privatkauf Kaufvertrag aufbewahren |
| Für die Überstellung | Bei Fahrt auf eigener Achse Export- oder Überstellungskennzeichen und passende kurzzeitige Haftpflichtversicherung klären |
| Vor dem Datenbankeintrag | Bei fälliger Begutachtung positives Gutachten oder geeigneten EU-Nachweis mit der eintragenden Stelle klären |
| Für die Steuer | Bei Privatkauf Kaufvertrag und Fahrzeugbewertung bereithalten; erforderliche Einreichung mit dem Finanzamt klären |
| Bei der Zulassungsstelle | Versicherungsbestätigung und, falls erforderlich, letzten Begutachtungsnachweis bereithalten |
Nach der Zulassung
Halten Sie Ihre Versicherung aufrecht. Die motorbezogene Versicherungssteuer zahlen Sie über den Versicherer nach der vereinbarten Zahlungsweise der Versicherungsprämie. Quelle: Bundesministerium für Finanzen.
Achten Sie auch auf das nächste Pickerl. Für einen gewöhnlichen privat genutzten Pkw ist die erste wiederkehrende Begutachtung drei Jahre nach der ersten Zulassung fällig, die nächste zwei Jahre später, danach jährlich. Quelle: Kraftfahrgesetz. Maßgeblich für den Begutachtungsmonat ist der auf der Plakette eingestanzte Monat. Das österreichische Begutachtungsfenster reicht bei einem gewöhnlichen privat genutzten Pkw von einem Monat davor bis vier Monate danach. Quelle: oesterreich.gv.at.
Häufig gestellte Fragen
Brauche ich für ein importiertes Auto einen Typenschein?
Besorgen Sie das ausländische Genehmigungsdokument im Original. Welche Unterlagen für den Eintrag in die Genehmigungsdatenbank in Ihrem Fall nötig sind, klären Sie mit der österreichischen Vertretung des Herstellers oder der Landesprüfstelle.
Wann muss ich mit einem importierten Auto zum Pickerl?
Ist die wiederkehrende Begutachtung bereits fällig, braucht es für den Eintrag in die Genehmigungsdatenbank ein positives Ergebnis. Ein geeigneter Nachweis aus einem anderen EU-Land kann genügen, wenn inzwischen keine weitere Begutachtung in Österreich fällig geworden ist.
Wann kann ich zur Zulassungsstelle gehen?
Nach dem Eintrag in die Genehmigungsdatenbank und der Zahlung der anfallenden Steuern. Auf dem Online-Weg gibt das Finanzamt das Fahrzeug nach Zahlungseingang für die Zulassung frei.
Muss ich beim Kauf von einer Privatperson im EU-Ausland Mehrwertsteuer zahlen?
Kaufen Sie als Privatperson einen umsatzsteuerlich als gebraucht eingestuften Wagen von einer Privatperson in einem anderen EU-Land, fällt auf diesen Kauf keine Mehrwertsteuer an. Lassen Sie vor dem Kauf klären, ob das Fahrzeug umsatzsteuerlich tatsächlich als gebraucht gilt.
Offizielle Quellen
Geprüft am 4. Nov. 2026. Regeln und Gebühren ändern sich: Prüfen Sie die Links, bevor Sie handeln.
- Kfz-Zulassung im Inland · oesterreich.gv.at — Bundesministerium für Finanzen
- Umsatzsteuer beim Gebrauchtwagenkauf im Ausland · oesterreich.gv.at — Bundesministerium für Finanzen
- Mehrwertsteuer beim Kauf und Verkauf eines Autos · Ihre Europa — Europäische Union
- Fahrzeugerwerb aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union · Bundesministerium für Finanzen
- Überstellung des Fahrzeugs · oesterreich.gv.at
- Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen · oesterreich.gv.at
- Eintragung in die Genehmigungsdatenbank · oesterreich.gv.at
- Kraftfahrgesetz: Genehmigungsdatenbank · Rechtsinformationssystem des Bundes
- Eigenimport aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union · Bundesministerium für Finanzen
- Verfahren bei der Fahrzeugbesteuerung · Bundesministerium für Finanzen
- Kfz-Zulassung · oesterreich.gv.at — BMIMI
- Kraftfahrgesetz: Zulassung · Rechtsinformationssystem des Bundes
- Kraftfahrgesetz: Wiederkehrende Begutachtung · Rechtsinformationssystem des Bundes
- Begutachtung (Pickerl) · oesterreich.gv.at — BMIMI
- Berechnung und Entrichtung der motorbezogenen Versicherungssteuer · Bundesministerium für Finanzen